Anm: Dieser Artikel wurde aufgrund weiterer Recherchen unserer
Korrespondenten am 21.3. aktualisiert.
Bürgermeister Dr. Günter Moraw, Geschäftsführer
der ursprünglichen
Planungsfirma der projektierten Müllverbrennungsanlage
setzte am Montag, den 20.3.2006 einen weiteren Grundstein in der
Position der Gemeinde Pitten zum Projekt auf dem Werksgelände
der Hamburger Holding in Pitten und Seebenstein, indem er beim
Land Niederösterreich auf Feststellung gemäß §3
Abs. 7 UVP-G (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)
ansuchte.
Die Anwendung des UVP Gesetzes sieht eine umfassende Beweisaufnahme
vor und erlaubt unter anderem Bürgerinitiativen ab 200 Personen
die Parteistellung. Dies ist bei einem Verfahren nach AWG (Abfallwirtschaftsgesetz)
nicht möglich. Die Hamburger Gruppe hat signalisiert, nach
AWG einreichen zu wollen.
In allen Landesabfallwirtschaftsgesetzen
außer im NÖ-AWG ist die Errichtung, die Inbetriebnahme
und die wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen,
wozu auch Deponien zählen, bewilligungspflichtig.
Renate
Pommerening-Schober, Kapitel 15. Anlagengenehmigung, S. 38, Abfallrecht
Sowohl Gespräche mit Richtern, die in der konkreten Anwendung der UVP-G 2000 erfahren sind, als auch die Verfahrensabläufe einer Reihe von jüngeren UVP Verfahren bestätigen: Für die Behörden ist es letztlich ohne Belang, ob für eine Bürgerinitiave 200, 500 oder mehrere tausend Unterschriften vorliegen. Wirksam ist ein breiter Fächer verschiedenartiger Bürgerinitiativen, die wiederrum ein breites, parteiunabhängiges Spektrum des Widerstands der Bevölkerung reflektiert und damit zeigt, daß die Einwände über den normalen Rahmen einer prinzipiellen Protesthaltung hinausgeht.
Verbindliche Anhaltspunkte für Richter zur Interpretation von Gesetzestexten bilden die Beschlüsse den Umweltsenats.

