Geheimsache 12-B-8977/20
Am 12.6.2006 bat Bürgerbeiratsmitglied Marguerit Zweymüller dem Umwelgemeinderat Werner Moidl und kurze Zeit darauf Bürgermeister Moraw, den derzeit gültigen Bescheid 12-B-8977/20, der zur Verbrennung von ca. 60.000 Jahrestonnen Restfasermüll berechtigt, dem Bürgerbeirat zur Verfügung zu stellen. Zum Briefwechsel.
Beiden Amtsträgern steht der Bescheid zur Verfügung, beide lehnen eine Weitergabe an den Bürgerbeirat mit folgender Begründung ab:
Werner Moidl wagt "nicht, diese öffentlich zu machen, weil
- das Gewerbereferat der BH dringend davon abrät, weil WH sofort klagen könnte.
- Mag Auer rät ebenfalls dem Bürgermeister ab, den Bescheid herauszugeben.
- Ich will nicht Zeit und Geld in einen Rechtsstreit investieren, der Vergangenheit (1992 und vorher) berührt. "
Dazu Günter Moraw:
"Eine Verschwiegenheitspflicht besteht in diesem Fall dann, wenn die Parteien (in diesem Fall v.a. Hamburger) ein Interesse an der Geheimhaltung haben. Dieses Interesse kann nicht von vornherein verneint werden, da der Bescheid doch eine Reihe von Informationen über Hamburger enthält.
Wenn man den Bescheid weitergeben will,
müsste man wohl ein Verfahren nach dem Auskunftpflichtgesetz
durchführen, in dem auch allenfalls Parteiengehör zu
gewähren wäre und dann mit bekämpfbarem Bescheid
zu entscheiden wäre."
Wir verweisen an dieser Stelle auf das Umweltinformationsgesetz,
demnach die Gemeinde dem emissionsverursachenden Betrieb eine
zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gibt, die besagt ob Geschäftsinteressen
durch eine Herausgabe geschmälert werden könnten. Dies
ist nicht passiert.
Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer
Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge
des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht
kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
www.hamburger.eu.com, dem der Bescheid selbstverständlich nicht zur Verfügung steht, fragt sich natürlich unwillkürlich, was in so einem Bescheid drinstehen kann, damit er zur obersten Geheimsache werden kann.
Zum Beispiel könnte drinstehen:
"Gemäß rechtskräftigem Waldentwicklungsplan für den Bezirk Neunkirchen kommt den Wäldern dieses Bezirkes neben wirtschafts- auch erhebliche Schutz, Wohlfahrts und Erholungswirkung zu. Vereinzelt finden sich kleinflächig Quellschutz und Gebiete höchster Schutzfunktion. Die besondere Erholungsfunktion und Schöhneit des Landschaftsbildes wird durch Widmung des südlichen Bereichs zum Naturpark Seebenstein -Türkensturz unterstrichen."
Es könnte aber auch unter Immissionen drinstehen...
Zone I; besonders schützenswertes Gebiet. z.B Naturschutzgebiet, Kur- und Erholungsräume
0,05 mg SO2 mg/m3 April/Oktober
0,04 mg SO2 mg/m3 Nov/März
Oder auch...
Laut §2 Luftreinhaltegesetz BGBl 380/1988 müsse die Dampfkesselanlage dem Stand der Technik entsprechen.
Emissionseitig könnte er so aussehen:
| Braunkohle | 400 mg SO2 /m3* |
| 50 mg Staub / m3 | |
| 400 mg NO2 /m3 *) | |
| 250 mg CO / m3 | |
| 10-30mg HCL / m3 | |
| 20 mg Kohlenstoff / M3 | |
| 0,1 ng 2-,3,7,8 TCDD-Äquivalent /m3 |
*) dieser Wert ist heute übrigens überholt. Sollten die derzeit gültigen Grenzwerte weiterhin überschritten werden, droht die EU mit Oktober 2007 mit einer Abschaltung der Wirbelschicht.
Es könnte dabei stehen:
"Voraussetzung ist die zusätzliche Einblasung von Kalkhydrat."
auf Seite 26 könnte stehen
| Immissionen Maximum | Staub 0,01 microgramm/m3 |
| NOx 29 microgramm/m3 | |
| SO2 14 microgramm/m3 | |
| HCl 0,627 microgramm/m3 *) | |
| Blei xxx microgramm/m3 | |
| Cadmium xxx microgramm/m3 | |
| Quecksilber xxx microgramm/m3 | |
| Zink xxx microgramm/m3 | |
| andere Schwermetalle xxx microgramm/m3 |
*) um dem Konzern keinen wirtschaftlichen Schaden zuzuführen, haben wir uns entschlossen, dem Beispiel vom Günter Moraw und Werner Moidl zu folgen und die Zahlen für Schwermetalle zur OBERSTEN GEHEIMSACHE zu erklären. Sie sind sogar so geheim, daß sie, genauso wie Dioxine und Furane, ohnehin nicht durchgehend gemessen werden. Eine Überwachung ist also gar nicht möglich, die Grenzwerte sind eher Formsache.
Auf Seite 27 könnte stehen:
"Es zeigte sich, daß die Beimengung von Klärschlamm und Klärgas im Ausmaß des Versuchsbetriebs zu keiner wesentlichen Änderungen führte, sodaß die selben Grenz- und Richtwerte eingehalten wurden."
Der Forsttechnische Amtssachverständige hätte auf der gleichen Seite schreiben können:
"Aufgrund der vorliegenden Meßergebnisse und Untersuchungen wurden seit 1982 laufend Grenzwertüberschreitungen des Schadstoffs Schwefel an den Prallhängen des Weißjackls festgestellt. Auch die weiter entfernt liegenden Einhänge des Pittentals sind mit überdurchschnittlich hohen Schwefelwerten belastet. Auf den selben Flächen bestehen deutliche Kronenverlichtungen an alten Beständen, wie sie in dne Sietentälern des Pittentals nicht gegeben sind."
und weiter:
"NOx, HCl und Stäube liegen derzeit hoch, erreichen jedoch nicht die zulässigen Grenzwerte.
Zum Unterschied früherer Überlegungen errechnete Fr. Dr. Kolb eine maximale SO2 Belastung durch den Betrieb des K4 von 300 mgg/m3 bei einem Massenstrom von rund 16 kg SO2/h. Dies ist ein mehrfaches des zulässigen Grenzwertes und könnte eine Erklärung dafür sein, daß trotz laufender Reduktion der Schwefel Emissionswerte durch Optimierung des Kesselbetriebes bisher keine Auswirkung auf den Schwefelgehalt der Nadelproben eingetreten ist.
[...]
Folgt man den von Experten festgestellten Addtionen bzw. synergetischen Wirkungen von Schadstoffen, insbesonders von SO2 in Verbindung mit NO2, so ist auch daraus die Vitalitätsschwächung der Bestände erklärbar. Da hierfür jedoch weder Meß- noch Grenzwerte vorliegen, finden diese Überlegungen in das Gutachten keinen Eingang.
Bei Beurteilung der 3 Kriterien Grenzwertüberschreitung des Schwefelgehalts der Luft, der Nadeln als auch der Kronenverlichtung müssen beim derzeitigen Betriebszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit meßbare Schäden am forstlichen Bewuchs unterstellt werden. Zieht man die besondere Wertigkeit der betroffenen Waldbestände in ihrer Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion heran, so muß die Schwefelemission weiter gesenkt werden und dürfen neben dem WK4 (Anm.: das ist der Wirbelschichtkessel, der derzeit 59.900 t/a Restfasermüll verbrennt) nur erdgasbetriebene Dampfkesselanlagen eingesetzt werden.
[...]
Gegen die Verbrennung von Klärschlamm und Biogas aus der betriebseigenen Kläranlage unter den Bedingungen des Versuchsbetriebs, das heißt unter Kalkhydratzugabe, besteht aus medizinischer Sicht kein Einwand.
Der Nachbar Stefan Moidl beantragte die Vorschreibung eines Emissionsgrenzwertes von 0,1 ng/m3 TCDD Äquivalent (Anm.: Dixoine ec.) mit der Begründung, auch bei veränderten Betriebsbedingungen die Einhaltung des Standes der Technik zu gewährleisten."
Die Betriebsbedingungen haben sich in der Tat geändert. Auf Seite 28 wäre dann aber zu lesen:
"Die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten hinsichtlich der TCDD Äquivalente konnte unterbleiben, da deren Vorschreibung nach § 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung nicht erforderlich war."
Das sind natürlich alles Mutmaßungen. Wie gesagt: Oberste Geheimsache!
