Im Augenblick werden informationspflichtige Angaben über den Ist-Zustand der Anlage von der Hamburger Unternehmensgruppe, von der Gemeinde Pitten aber auch von der BH Neunkirchen nicht oder nicht ohne nötigen Aufschub ausgefolgt.

Man beruft sich dabei auf das Umweltinformationsgesetz, das 1993 geschaffen wurde um in Umweltangelegenheiten eine bessere Transparenz für Bürger zu erwirken.


Das Umweltinformationsgesetz

Allgemeine Umweltinformationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile müssen bei Anfrage durch juristische oder natürliche Personen uneingeschränkt mitgeteilt werden.

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Abfall, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt oder auf obige Umweltbestandteile müssen ebenfalls uneingeschränkt mitgeteilt werden.

Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) wie Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf obige Umweltbestandteile und -faktoren auswirken müssen ebenfalls uneingeschränkt mitgeteilt werden.

Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Namen der oben genannten Maßnehmen und Tätigkeiten verwendet werden, müssen uneingeschränkt mitgeteilt werden.

Der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in der sie von den oben angeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein könnten müssen uneingeschränkt mitgeteilt werden.

Informationspflichtige Stellen sind Verwaltungsbehörden und sonstige Organe der Verwaltung sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane, Organe von Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben.

Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet.

Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

den Zustand der oben genannten allgemeinen Umweltfaktoren

die Lärmbelastung

Emissionen in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form

eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Mitteilungspflichtig sind auch "Informationen über die Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren der Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben" .

§ 13 Abs. 1: Das jeweilige Unternehmen hat Emissionsmessungen über das jeweils letztvergangene Kalendermonat und das jeweils letztvergangene Kalenderjahr in allgemein verständlicher Form an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle bekannt zu machen.

Das Begehren auf Mitteilung kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es - falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt - möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen, sofern dies im Interesse des Informationssuchenden liegt. Der Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen.

Die Information ist in jener Form zu erteilen, die vom informationssuchenden verlangt wird.

Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der Anfrage kann sich diese Frist unter Angabe von Gründen auf maximal zwei Monate verlängern. Eine Verständigung und Begründung muß so schnell als möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist erfolgen.

"Mitteilungsschranken" §6

Andere als [allgemeine] Umweltinformationen sind mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und die umfassende Landesverteidigung hat.

Die angefragten Umweltbereiche dürfen durch die Herausgabe der Informationen nicht gefährdet werden.

Personenbezogene Daten dürfen vertraulich bleiben.

Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn es um interne Mitteilungen geht, offenbar Mißbrauch betrieben werden soll oder noch nicht aufbereitete Daten oder unfertige Schriftstücke abgefragt werden sollen.

Rechte an geistigem Eigentum (Patente) können punktuelle Mitteilungsschranken erwirken wie auch laufende strafrechtliche Gerichtsverfahren, wenn ein faires Verfahren gefährdet erscheint.

Mitteilungen müssen erfolgen, außer wenn es darum geht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sofern diese durch innerstaatliches Recht geschützt sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses zu schützen.

Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung ist nur dann schutzwürdig, wenn aus der Offenlegung ein nicht geringfügiger wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung."

§7

"Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des §6 2.4 (z.B. statistische betriebswirtschaftliche Daten und/oder Steuergeheimnis) berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von 2 Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen.
In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäftsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen."

Der Informationssuchende muß über diese Begründung unterrichtet werden.

§8
Werden die verlangten Umweltinformationen nicht im begehrten Unfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden von der informationspflichtigen Stelle (Verwaltungsbehörden, Organe von Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts) ein Bescheid zu erlassen.

Eine informationspflichitge Stelle, die zur Erlassung eines Bescheides nicht befugt ist, hat Anträge ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen.

Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundelandes. Er erkennt auch über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Die Strafbestimmungen sind allerdings so marginal, daß ein Konzern, aber auch eine Gemeinde das Gesetz bei Bedarf problemlos übergehen kann, wenn es sich rentiert.

Die Maximalstrafe ist nämlich 3.630 Euro, im Wiederholungsfall 7.270 Euro.

Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, in Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.

Das Gesetz ist seit 1. Juli 1993 in Kraft.

Die Bürgerinitiative A.P.F.E.L bietet in Zusammenarbeit mit www.hamburger.eu.com österreichweit ein einmaliges Service an:
Ein Antragsformular zur Auskunft von Umweltinformationen gemäss Umweltinformationsgesetz.

Link zu einem Antragformular zur Bereitstellung von Umweltinformationen gemäß UIG.

 

 

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