Paul Harather
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Adresse: PF 17
2823 Pitten
An: Bgm Günter Moraw
Marktgemeinde Pitten
An: Bgm Walter Endl
Gemeinde Seebenstein
Datum: 10.7.2006
Ich ersuche um die Bekanntgabe von Umweltinformationen entsprechend dem österreichischen Umweltinformationsgesetz.
A) Betreff Hamburger GmbH, Aspangerstrasse, Pitten und Seebenstein.
1) Wie lautet die genaue Bezeichnung des
derzeit gültigen Bescheides für den Betrieb der Wirbelschichtanlage
des Hamburger Werkes, der ihrer Gemeinde derzeit vorliegt?
2) Welches Datum trägt dieser Bescheid?
3) Ist laut diesem der Gemeinde vorliegenden Bescheid und allen
derzeit aufliegenden mit diesem Bescheid in Verbindung gebrachten
genehmigten Betriebsbedingungen die Verbrennung von 58.990 Tonnen
Restfasermüll/Klärschlamm genehmigt?
Ein "Ja" oder "Nein" ist für diesen Punkt
ausreichend.
4) Bitte spezifizieren sie dazu auch die genaue Bezeichnung und
das Datum der mit diesem Bescheid in Verbindung gebrachten genehmigten
Betriebsbedingungen soweit dieser der Gemeinde vorliegt.
5) Sollte der Bescheid oder die genehmigten Betriebsbedingungen
der Gemeinde nicht in vollem Umfang vorliegen, bitte ich Sie dies
gemäß §8 UIG bescheidmäßig und ohne
unnötige Verzögerung zu begründen.
6) Sollten durch die Beantwortung eines oder mehrerer dieser Punkte
der Hamburger GmbH ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt
werden, bitte ich Sie, dies gemäß §8 UIG für
die entsprechenden Punkte bescheidmäßig und ohne unnötige
Verzögerung zu begründen. Die Information aus bzw. die
Herausgabe eines die Umwelt betreffenden Verwaltungsaktes wie
des angesprochenen Bescheides bzw. der genehmigten Betriebsbedingungen
fällt unter §2 Z3 UIG, da sie sich auf in §2 Z1
und Z2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Beachten
Sie in diesem Zusammenhang bitte auch den Spruch VwSen-590003/3/Le/La
vom 6.11.1995 des Verwaltungssenats Öberösterreich,
den sie im Anhang
finden.
Die Anfrage bezüglich des Bescheides und der genehmigten Betriebsbedingungen ist insofern umweltrelevant, als die dem Bürgerbeirat von Pitten/Seebenstein bekannte Menge an derzeit verbrannten Restfasermüll von teilweiser unbekannter Zusammensetzung den uns bekannten Genehmigungsbescheid um das sechsfache übertrifft, während die gegenwärtige Rauchgasfilterung, ebenfalls nach Kenntnis des Bürgerbeirats entsprechend dem Genehmigungsbescheid dimensioniert zu sein scheint.
Gewünschte Form der Mitteilung der
Umweltinformationen:
schriftlich und elektronisch.
Mit freundlichen Grüssen
Paul Harather

10 Tage später kommt folgende Antwort:
> Von: "Moraw" <moraw@pitten.at>
> Datum: Thu, 20 Jul 2006 10:50:24 +0200
> An: "'Paul Harather'" <paul.harather@utanet.at>
> Betreff: AW: AW: weitere Umweltdaten/Verkehr
>
> Sehr geehrter Herr Harather!
> Ich bitte um Klarstellung, um welche verlangten Umweltinformationen
es sich
> handelt, da dies aus beigefügtem Mailverkehr nicht eindeutig
hervorgeht.
> Mit freundlichen Grüßen
> Bgm. Dr. Günter Moraw
>
Datum: Thu, 20 Jul 2006 17:59
Sehr geehrter Herr Dr. Günter Moraw,
vielen Dank für ihre mail.
Ich beziehe mich auf das Umweltinformationsgesetz § 7 "Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen", dem zufolge nach einer Anfrage um Umweltinformationen dem Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch die Behörden bei Vermutung der Weitergabe schutzwürdiger Informationen (wurde definitiv vermutet) eine zweiwöchige Frist eingeräumt wird, den Antrag zur Herausgabe von Umweltinformationen zu begründen.
Gegenstand der Anfrage war der Bescheid 12-B-8977/20, der über den derzeitigen Betriebszustand der Wirbelschicht befindet.
Bescheide dieser Art können unter Umständen der Mitteilungspflicht des Umweltinformationsgesetzes unterliegen wie einige Senatsbeschüsse gezeigt haben.
Eine Begründung der W. Hamburger GmbH für eine Nicht-Mitteilung ist dabei ausschlaggebend über die Weitergabe des gesamten Bescheides oder aber über Auszüge hiervon.
Bei einer ganzen oder auszugsweisen Einschränkung ist diese gemäß § 7 Z 1 durch den Geheimnisträger zu begründen. Gemäß Z 2 ist nach Prüfung der Begründung durch die Behörde der Informationssuchende davon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß UIG 6 Z 3 dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis mittelbar oder unmittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
Die Mengen der eingebrachten Stoffe bzw. emittierten Stoffe möglicherweise nicht schützbar, sie müssen ohnehin in den Emissionsprotokollen als Bilanz bekanntgegeben werden.
Mein Antrag bezieht sich auf § 8 UIG,
"Rechtsschutz"
"Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht
im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag der Informationssuchenden
hierüber ein Bescheid zu erlassen."
Der von mir angesuchte Bescheid gemäß § 8 Z 1 UIG sollte also enthalten, wie die W. Hamburger GmbH innerhalb § 7 Z1 UIG zustehenden Frist von 2 Wochen begründet hat, daß angefragte und im Bescheid 12-B-8977/20 eventuell enthaltene Umweltinformationen (über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Abfall, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, insbesonders wenn sie sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen auswirken können wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume) auszugsweise oder gar nicht an Informationssuchenden zur Verfügung gestellt werden können. Sollte keine geprüfte Begründung vorliegen, darf man davon ausgehen, daß keine Mittelungsschranken für den Bescheid 12-B-8977/20 aufliegen.
Dies könnte helfen, die auch von ihnen mitgetragene Debatte über Unsicherheiten durch potentielle Klagen auf die sachliche Ebene einer gesicherten Rechtsgrundlage zu führen.
Im übrigen möchte ich meine Aussage zum Inkrafttreten des Umweltinformationsgesetztes korrigieren, es ist seit 1. Juli 1993, also seit 13 Jahren in Kraft.
Ich hoffe, damit eine Klarstellung gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Paul Harather


