W. Hamburger GmbH, UIG-Anfrage vom 21.7.2006
4. September 2006 11:59:34 GMT+02:00
Sehr geehrter Herr Harather!
Bezugnehmend auf Ihre Anfrage an die Gemeinde
Pitten, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
am 21.7.2006, erlaubt sich die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
folgendes mitzuteilen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 07.01.1992,
12-B-8977/20, wurde der W. Hamburger AG die gewerbebehördliche
Genehmigung zur Mitverbrennung von Biogas und Klärschlamm
im genehmigten Wirbelschichtkessel erteilt, wobei die Genehmigung
auf einem Versuchsbetrieb mit Emissionsmessungen basiert. Beim
Versuchsbetrieb wurden 1,3 Tonnen Klärschlamm pro Stunde
(Trockensubstanz) verfeuert. Mit dem Bescheid der BH Neunkirchen
12-B-8063/355 vom 25. September 2000 wurde das Abfallwirtschaftskonzept
der W. Hamburger AG genehmigt, in dem eine Prognose von 17.000
t/a Trockensubstanz Klärschlamm angegeben wurde.
In den jährlich vorgelegten Emissionserklärungen der
W. Hamburger GmbH (vormals W. Hamburger AG) wurde die Menge des
jährlich mitverbrannten Klärschlammes teilweise irrtümlich
manchmal in Nass- und manchmal in Trockensubstanz angegeben, sodass
zur Zeit eine genaue Angabe der verfeuerten Tonnen Klärschlamm
in Trockensubstanz nicht möglich ist.
Zu ihrer Frage kann die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erst
nach Rückrechnung der falsch eingetragenen Schlammmengen
und einer aktuellen Überprüfung der Einhaltung der im
ursprünglichen Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte
Stellung nehmen. Bei dieser Messung müssen auch Parameter
berücksichtigt werden, die von der ständigen Abgasmessung
nicht erfasst sind.
Zur Durchführung der für diese Beurteilung erforderlichen
Messungen wurde mit dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik
ein Zeitraum von 3 Monaten eingeräumt.
Hinsichtlich der Frage zur Person des Amtssachverständigen ist festzustellen, dass nach dem UIG die zuständige Behörde Ansprechpartner für die Erteilung von Umweltinformationen ist. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen ersucht um Verständnis, dass die internen Abläufe im Zuge der Beantwortung von Anfragen der Mitteilungsschranke gemäß § 6 Abs. 1 Zi. 1 UIG unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann
Mag. Ernst Anzeletti
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
Wirtschaft und Umwelt
Tel.: 02635/9025-35299
E-Mail: anlagen.bhnk@noel.gv.at; ernst.anzeletti@noel.gv.at
