Sehr geehrte Frau DI Zweymüller!

Zu Ihren Schreiben vom 7. und 21. September 2006, mit denen Sie um Bekanntgabe von Emissionsdaten für das Jahr 2006 und von Emissionsgrenzwerten für die Dampfkesselanlage der W. Hamburger GmbH in Pitten ersucht haben, ist Folgendes auszuführen:

Bezüglich der Emissionsdaten für das Jahr 2006 ist festzuhalten, dass der BH Neunkirchen keine Emissionsdaten für das Jahr 2006 vorliegen, da diese der Fa. W. Hamburger GmbH lediglich als Grundlage für die Erstellung der im Jahr 2007 abzugebenden Emissionserklärung dienen. Diese Daten fallen damit unter die Mitteilungsschranken des § 6 Abs. 1 Z. 4 UIG. Gemäß § 13 Abs. 1 UIG müssen aber die Emissionsdaten für das jeweils letztvergangene Kalendermonat in Form von Massenstromangaben an gemessenen Schadstoffkomponenten in kg/Monat an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle in der Betriebsstätte (in der Regel an der Anschlagtafel beim Portier) für die Öffentlichkeit bekannt gemacht sein, wo sie auch für die Anfragestellerin zur Verfügung stehen. Eine Verpflichtung der Behörde zur zusätzlichen Übermittlung dieser ohnedies öffentlich bekannt gemachten Daten ist aus dem UIG nicht abzuleiten,

Die Frage nach den Emissionsgrenzwerten wird auf den Wirbelschichtkessel der Papierfabrik bezogen. Dieser mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 24. November 1982, 12-B-8063/81, gewerbebehördlich genehmigte Kessel stellt eine "Altanlage" dar, für die neben den durch Bescheid festgelegten Emissionsgrenzwerten die nach dem Genehmigungszeitpunkt für solche "Altanlagen" erlassenen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten sind. Dies war in der Vergangenheit insbesondere die Anlage 1 zum Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988. Die letzte wesentliche Änderung von Verwaltungsvorschriften trat mit der Erlassung der Abfallverbrennung-Sammelverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, ein, die seit 28. Dezember 2005 auch für bestehende "Mitverbrennungsanlagen" gilt. Als "Mitverbrennungsanlage" nach dem AWG 2002 ist der kohlebefeuerte Wirbelschichtkessel insofern zu betrachten, als mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 7. Jänner 1992, 12-B-8977/20, die Mitverbrennung von Klärschlamm, welcher nach dem AWG 2002 als Abfall anzusehen ist, gewerbebehördlich genehmigt wurde. Damit gelten neben der in dem vorstehend genannten Bescheid vorgeschriebenen Emissionsbegrenzung von 10 kg SO2/h, die Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen gem. Anlage 2 AVV, welche lauten:


Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann
Mag. A n z e l e t t i


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