5.10.2006

Sehr geehrter Herr Mag. Ernst Anzeletti,

ich erlaube mir auf Empfehlung des Umweltanwalts DI Herbert Beyer gemäss UIG § 8 Rechtsschutz Z 1 ("Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen.")
um Erteilung von Bescheiden über die folgenden Punkte anzusuchen, die in meiner Anfrage gemäss UIG vom 10.7. 2006 unbeantwortet blieben.

Die nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilten Punkte meines Schreibens vom 10.7.2006 waren:

Punkt 3:
"Ist laut Bescheid vom 7. Jänner 1992, 12-B-8977/20 und allen derzeit aufliegenden mit diesem Bescheid in Verbindung gebrachten genehmigten Betriebsbedingungen die Verbrennung von 58.990 Tonnen Restfasermüll/Klärschlamm genehmigt? Ein "Ja" oder "Nein" ist für diesen Punkt ausreichend. "

Ich möchte freundlicherweise darauf hinweisen, dass diese für eine bescheidgebende Behörde grundlegende Wahlfrage bis heute unbeantwortet bleibt und die letzte Ausweichfrist, die das Umweltinformationsgesetz zulässt, längst abgelaufen ist. Ein behördlicher Bescheid über die nicht fristgerechte Auskunft gemäss UIG ist nunmehr dringend erforderlich. Da für die bescheidmässige Bestätigung der Nicht-Beantwortung der Frage vom 10.7.2006 keine Recherchen erfoderlich sind, bitte ich Sie den Bescheid im Sinne des UIG § 5 (Mitteilungspflicht) Z 6 (Mitteilungsfrist) ohne unnötigen Aufschub zu erstellen.

Ein weiterer Punkt in meiner Anfrage gemäss UIG vom 10.7. 2006 war Punkt 6:

"Sollten durch die Beantwortung eines oder mehrerer dieser Punkte der Hamburger GmbH ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zugefügt werden, bitte ich Sie, dies gemäß §8 UIG für die entsprechenden Punkte bescheidmäßig und ohne unnötige Verzögerung zu begründen. "

Eine bescheidmässige Begründung über diesen Punkt ist bis jetzt nicht erfolgt.

Ich erlaube mir nochmals darauf hinzuweisen, dass Informationen aus einem Verwaltungsakt bzw. die Herausgabe eines die Umwelt betreffenden Verwaltungsaktes wie des angesprochenen Bescheides bzw. der genehmigten Betriebsbedingungen unter §2 Z3 UIG fällt, da sie sich auf in §2 Z1 und Z2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken.

In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals auf den Spruch VwSen-590003/3/Le/La vom 6.11.1995 des Verwaltungssenats Öberösterreich hinweisen, der in der Auslegung des UIG zu folgender Erkenntnis gekommen ist:

"In den Erläuternden Bemerkungen zum UIG findet sich zu § 2 auch folgende authentische Interpretation des Gesetzgebers:

Zahl 4 erfaßt ebenso wie Zahl 2 nicht nur bereits beschlossene, sondern auch geplante Maßnahmen. Der Begriff der "Verwaltungsakte" (insbesondere Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte etc.) entspricht innerhalb der österreichischen Rechtsordnung am ehesten dem in der Richtlinie verwendeten Begriff der "verwaltungstechnischen Maßnahmen", worunter das Handeln der Verwaltung (Genehmigungen, Kontrollmaßnahmen etc.) verstanden wird."

Der Bescheid der BH Neunkirchen vom 7. Jänner 1992, 12-B-8977/20, genehmigt die Mitverbrennung von Klärschlamm, welcher nach dem AWG 2002 als Abfall anzusehen ist.

Ich bitte Sie nunmehr ihre Entscheidung, diesen die Umwelt betreffenden Verwaltungsakt trotz mehrfach erfolgter UIG Anfragen nicht mitzuteilen im Detail zu begründen.

Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass die Leistungs- und Produktionsdaten des Werkes der Hamburger GmbH vormals AG Standort Pitten in der Fachpresse laufend und detailliert veröffentlicht wurden und vor allem, dass der Maschinenpark des Werkes seit dem Jahr 1992 mehrfach und gundlegend überholt wurde. Es ist infolgedessen nicht zu befürchten, dass die Bekanntgabe eines Verbrennungsbescheides für Klärschlamm aus 1992 Rückschlüsse auf die Leistungsdaten der gegenwärtig installierten papiererzeugenden Maschinen der Hamburger GmbH zuläßt.

Ich erlaube mir auf UIG §6 Z3 zu verweisen. "Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloss auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung."

Ich darf Sie bitten, den Bescheid über die nicht fristgerecht erfolgte Beantwortung der Frage, ob das Werk Pitten konsenskonform arbeitet und die bescheidgemässe detaillierte Begründung über die Nichtmitteilung der Genehmigung der Klärschlammverbrennung 12-B-8977/20 gesondert zu erstellen.

Ich bitte Sie im zweiten Bescheid insbesonders zur Frage stellungzunehmen, warum die Bekanntgabe eines Bescheides über Klärschlammverbrennung von 1992, 14 Jahre nach Bescheiderlass und nach dem mehrfachen Ausbau des Maschinenparks heute noch schutzwürdige Betriebsgeheimnisse umfasst, welcher qualitativen Art diese Betriebsgeheimnisse nach Ansicht der Behörden sind (zum Beispiel Produktionsmengen, Kapazitäten der papiererzeugenden Maschinen ec.) und inwiefern gemäss UIG § 6 Z 4 (Mitteilungsschranken) das Interesse der Hamburger GmbH bei der Nicht-Mitteilung der Umweltinformation mit dem öffentlichen Interesse abgewogen wurde, insbesonders der im Gesetz angeführten Rechtsgüter

"1. Schutz der Gesundheit
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer"

Mit freundlichen Grüssen

Mag. Paul Harather

 

 

 

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