Paul Harather
A.P.F.E.L
PF 17
2823 Pitten
2006-11-03
Mag. Anzeletti
Dr. Cernelic
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
Fachgebiet Anlagenrecht
2620 Neunkirchen
Peischinger Strasse 17
Cc:
Unabhängiger Verwaltungssenat
Dr. Peter Herbert Boden
Wiener Strasse 54
3109 St. Pölten
Cc:
Dr. Gottfried Krasa
Amt d. NÖ Landesregierung
Abteilung Umweltrecht RU4
Landhausplatz 1, Haus 16
3109 St. Pölten
Antrag auf Änderung des Bescheides NKWA-066/001 vom 12.10.2006, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Fachgebiet Anlagenrecht
Sachverhaltsdarstellung
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen weist in ihrem Bescheid NKWA-066/001 den Antrag von Paul Harather vom 4.10 2006 auf Ausstellung eines Bescheides gemäss §8 UIG Rechtssicherheit ab. Angefragt wurde, dass die am 11.7.2006 erstmalig angesuchten Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetz nicht oder nicht in begehrtem Unfang mitgeteilt wurden.
In der Begründung der Abweisung führt die BH Neunkirchen an, dass die Fragen 1) und 2) am 25.7. von der Marktgemeinde Pitten beantwortet wurden und dass es sich bei den ebenfalls am 11.7.2006 gestellten Fragen 4), 5), und 6) um Eventualfragen handle, die keine direkten Fragen nach konkreten oder statistisch erfassten Umweltdaten seien.
Der abgewiesene Bescheid führt als Rechtsgrundlage das Umweltinformationsgesetz §§6 Abs. 1 Zi. 4 und §8, Abs. 1 an.
Die Tatsache, dass die am 11.7. 2006 angefragten Umweltinformationen in begehrtem Umfang im Sinne des Umweltinformationsgesetz mitgeteilt wurden und nicht, wie der Antragsteller meint, nicht oder nicht in begehrten Umfang im Sinne der Auflagen des Umweltinformationsgesetzes mitgeteilt wurden, wird damit begründet, dass am 16.8. die BH Neunkirchen via e-mail dem Antragsteller wie folgt geantwortet hat:
"[...] Ob die von Ihnen konkret angefragten
[in Pitten und Seebenstein zur Verbrennung gebrachten] 58.990
t [Restfasermüll bzw. Klärschlamm] dem Konsens entsprechen,
kann nur in Zusammenhang mit dem Amtssachverständigen für
Abfallwirtschaft geklärt werden, und der befindet sich noch
bis 21.8. 2006 auf Urlaub.
Wir ersuchen Sie daher um Verständnis, dass wir die von Ihnen
gewünschte definitive Antwort mit JA oder NEIN erst nach
Rücksprache mit dem zuständigen technischen Amtssachverständigen
erteilen können."
Mit 25.8.2006 wurde vom Antragsteller festgehalten, dass die UIG Anfrage am 10.7.2006 an die Gemeinde Pitten gestellt wurde.
Die BH Neunkirchen antwortete am 4.9. 2006 folgendermassen:
"[...] Mit dem Bescheid der BH Neunkirchen 12-B-8063/335 vom 25. September 2000 wurde das Abfallwirtschaftskonzept der W. Hamburger AG genehmigt, in dem eine Prognose von 17.000 t/a Trockensubstanz angegeben wurde. In den jährlich vorgelegten Emissionserklärungen der W. Hamburger GmbH (vormals W. Hamburger AG) wurde die Menge des jährlich mitverbrannten Klärschlamms teilweise irrtümlich manchmal in Nass- und manchmal in Trockensubstanz angegeben, sodass zur Zeit eine genaue Angabe der verfeuerten Tonnen Klärschlamm nicht möglich ist. Zu ihrer Frage kann die BH Neunkirchen erst nach Rückrechnung der falsch eingetragenen Schlammmengen und einer aktuellen Überprüfung der Einhaltung der im ursprünglichen Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte Stellung nehmen. Bei dieser Messung müssen auch Parameter berücksichtigt werden, die von der ständigen Abgasmessung nicht erfasst sind. Zur Durchführung der für diese Beurteilung erforderlichen Messungen wurde mit dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ein Zeitraum von 3 Monaten eingeräumt. Die BH Neunkirchen ersucht um Verständnis, dass die internen Abläufe im Zuge der Beantwortung von Anfragen der Mitteilungsschranke gemäss 6 1 Zi 1 UIG unterliegen."
Mit 5.10.2006 wurde nun vom Antragsteller gemäss §8 ein Bescheid über eine unterbliebene bzw. nicht fristgerechte Auskunft gemäss UIG beantragt.
Der mit 12.10. 2006 datierte Bescheid NKWA-066/001 entscheidet mit folgendem Spruch:
"Im konkreten Fall ist auszuführen, dass seitens der BH Neunkirchen alle Anfragen beantwortet wurden. Es wurden jeweils alle Daten und Informationen zugänglich gemacht, soweit sich das Begehren auf die Mitteilung von Umweltinformationen bezogen hat und diese der BH Neunkirchen auch vorgelegen sind.
Mit Bescheid der BH-NK vom 7.01.1992, 12-B-8977/20, wurde der Fa. W. Hamburger AG die gewerbebehördliche Genehmigung zur zusätzlichen Feuerung von Biogas und Klärschlamm im Wirbelschichtkessel [Kessel 4] erteilt, wobei die Genehmigung auf einen Versuchsbetrieb mit Emissionsmessungen basiert, die bei der Verfeuerung von 1,3 Tonnen Klärschlamm pro Stunde (Trockensubstanz) vorgenommen wurden. Dieser Materialdurchsatz wurde auch auf Seite 7 des o.a. Bescheides als maximaler Schlammdurchgang durch die Winkelpresse (Fabr. Bellmer) definiert.
Zur Frage der Genehmigungspflicht des derzeit höheren Klärschlammanteiles im Brennstoff ist anzuführen, dass lt. §5 Abs. 1 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen EG-K BGBl. I Nr. 150/2004, eine Genehmigungspflicht für wesentliche Änderungen dann gegeben ist, wenn das Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig beeinflusst wird.
Im Zuge eines Lokalaugenscheins der Behörde bei der W. Hamburger GmbH am 24.8.2006 wurde festgelegt, dass zur Klärung dieser Frage in Analogie zum seinerzeitigen Versuchsbetrieb Emissionsmessungen mit den derzeit aktuellen verfeuerten Klärschlammmengen erforderlich wären. Der Umfang der Emissionsmessungen wird sich dabei an der Abfallverbrennung-Sammelverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zu orientieren haben.
Auf Grund der umfangreichen Messungen wurde seitens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung festgelegt, dass die notwendigen Messungen innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden können.
Die Frage ob die Verbrennung von 58.990
t Restfasermüll/Klärschlamm genehmigt ist, "ein
JA oder NEIN ist für diesen Punkt ausreichend" kann
daher von der BH Neunkirchen nicht beantwortet werden, da, wie
bereits oben angeführt, eine Genehmigungspflicht für
wesentliche Änderungen dann gegeben ist, wenn das Emissionsverhalten
der Anlage erheblich nachteilig beeinflusst wird.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Messungen kann daher nicht
festgestellt werden, ob die Verbrennung der oben angeführten
Mengen des Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig
beeinflusst und daher eine Genehmigungspflicht durch die Behörde
gegeben ist.
Die gewünschte Antwort mit JA oder NEIN konnte seitens der BH Neunkirchen daher nicht gegeben werden.
Zu der Anfrage hinsichtlich Punkt 6 des e-mails vom Juli 2006 ist ergänzend festzuhalten, dass nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) Umweltdaten zugänglich gemacht werden. Nur wenn Mitteilungsschranken oder Ablehnungsründe* können diese Auskünfte verweigert werden. Die gestellten Fragen wurden (soweit aus dem Wortsinn erkennbar und) soweit die Daten der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auch tatsächlich vorliegen, alle beantwortet. Eine Feststellung, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Firma Hamburger berührt sein könnten, war bisher nicht notwendig und wurde daher auch nicht durchgeführt.
* Anm.: gemeint ist möglicherweise "vorliegen, die im Umweltinformationsgesetz verankert sind"
Es war daher spruchgemäss zu entscheiden.
Gezeichnet
Mag Anzeletti
Für den Bezirkshauptmann
Es wird hiermit gegen die Entscheidung der BH Neunkirchen Einspruch erhoben und beantragt, den Bescheid im Sinne der folgenden Punkte zu ändern.
Insbesonders werden folgende Punkte beeinsprucht und die Beeinspruchung wie folgt begründet.
Die Aussage
"Zu der Anfrage hinsichtlich Punkt 6 des e-mails vom Juli
2006 ist ergänzend festzuhalten, dass nach dem Umweltinformationsgesetz
(UIG) Umweltdaten zugänglich gemacht werden. Nur wenn Mitteilungsschranken
oder Ablehnungsgründe können diese Auskünfte verweigert
werden."
ist unvollständig und muss ergänzt werden.
Die Aussage
"Bei den [am 10.6.2006 gestellten] Fragen 4), 5) und 6) handelt es sich um Eventualfragen und keine direkten Fragen nach konkreten oder statistisch erfassten Umweltdaten."
ist insofern unzulässig, als die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage den Begriff der Eventualfrage im Gegensatz zur Strafprozessordnung [StPo] nicht kennt. Der Begriff der Eventualfrage als Ausschliessungsgrund zur Beantwortung einer Umweltanfrage ist im UIG nicht vorgesehen.
Frage 4 des Antragstellers lautete konkret:
"Bitte spezifizieren Sie dazu auch die genaue Bezeichnung und das Datum der mit diesem Bescheid in Verbindung gebrachten genehmigten Betriebsbedingungen, soweit diese der Gemeinde vorliegen."
Die berufende Partei stellt fest, dass eine Frage nach dem Datum und einer genauen Bezeichnung genehmigter Betriebsbedingungen in Verbindung mit einem behördlichen Bescheid im Rahmen einer UIG Anfrage zulässig ist und dass die Abweisung des Bescheides mit der Begründung "Eventualfrage" nicht möglich ist. Vielmehr sollte im Bescheid eingeräumt werden, dass die in Frage 4 angeforderten Daten nicht innerhalb der in der Rechtsgrundlage dargestellten Maximalfrist von zwei Monaten mitgeteilt wurden.
Der Bescheid ist dahingehend zu ändern.
Die Tatsache, dass laut abgewiesenem und hiermit berufenem Bescheid die am 11.7. 2006 angefragten Umweltinformationen in begehrtem Umfang im Sinne des Umweltinformationsgesetz mitgeteilt wurden begründet die BH Neunkirchen am 16.8. via e-mail wie folgt:
"[...] Ob die von Ihnen konkret angefragten
[in Pitten und Seebenstein zur Verbrennung gebrachten] 58.990
t [Restfasermüll bzw. Klärschlamm] dem Konsens entsprechen,
kann nur in Zusammenhang mit dem Amtssachverständigen für
Afallwirtschaft geklärt werden, und der befindet sich noch
bis 21.8. 2006 auf Urlaub.
Wir ersuchen Sie daher um Verständnis, dass wir die von Ihnen
gewünschte definitive Antwort mit JA oder NEIN erst nach
Rücksprache mit dem zuständigen technischen Amtssachverständigen
erteilen können."
Die Berufung gegen diesen Teil des Bescheides bezieht sich darauf, dass das Umweltinformationsgesetz Krankenstand, Urlaub, Kündigung ec. von Sachverständigen nicht als Grund für die ausbleibende Mitteilung von Umweltinformationen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen gelten lässt.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erweckt den Eindruck, dass dies zulässig sei und auch, dass die in der Rechtsgrundlage vorgesehene maximale Mitteilungsfrist von zwei Monaten zur Einholung von Daten, die den Behörden vorliegen sollten, zusätzlich erweitert werden kann.
Dies ist in der Rechtsgrundlage nicht vorgesehen, der Bescheid ist dahingehend zu ändern, dass innerhalb der in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Fristen keine Aussagen getroffen werden konnten.
Die Berufung gegen diesen Teil des Bescheides bezieht sich zusätzlich auf die Tatsache, dass zwischen der Anfrage zur Mitteilung von Umweltinformationen, gestellt am 11.7.2006 und der Antwort am 16.8. mehr als die im UIG vorgesehene Frist von einem Monat verstrichen ist, ohne dass eine Verlängerung auf die zweimonatige Maximalfrist bekanntgegeben wurde und auch, dass eine Mitteilung über den Kernpunkt der Anfrage, ob nämlich die Verbrennung von Restfasermüll in einem den Behörden mitgeteilten Ausmass bescheidgemäss erfolge, bis heute, also mehr als drei Monate nach Erbringung der Umweltinformationsanfrage, keine Aussage getroffen werden kann.
Die bescheidgebende Behörde hat bestätigt, dass sie ausserstande war, innerhalb der im UIG vorgesehenen Maximalfrist von 2 Monaten zu beantworten, ob der von ihr genehmigte und zu überwachende Betrieb die von der selben Behörde vorgegebenen Betriebsbedingungen einhält oder einhalten kann. Der Bescheid ist im Sinne der Rechtsgrundlage dahingehend zu korrigieren, dass keine Aussage getroffen werden konnte und damit keine Mitteilung entsprechend der Rechtsgrundlage erstellt werden konnte.
Die bescheidgebende Partei hat im abweisenden und nunmehr beeinspruchten Bescheid die Tatsache, dass ihr keine schlüssige Antwort möglich ist, dass sie also keine Aussage über die gegenwärtigen Betriebsbedingungen treffen kann wie folgt beantwortet:
"In den jährlich vorgelegten Emissionserklärungen der W. Hamburger GmbH (vormals W. Hamburger AG) wurde die Menge des jährlich mitverbrannten Klärschlamms teilweise irrtümlich manchmal in Nass- und manchmal in Trockensubstanz angegeben, sodass zu Zeit eine genaue Angabe der verfeuerten Tonnen Klärschlamm nicht möglich ist. Zu ihrer Frage kann die BH Neunkirchen erst nach Rückrechnung der falsch eingetragenen Schlammmengen und einer aktuellen Überprüfung der Einhaltung der im ursprünglichen Genehmigungsbescheid festgelegten Grenzwerte Stellung nehmen. Bei dieser Messung müssen auch Parameter berücksichtigt werden, die von der ständigen Abgasmessung nicht erfasst sind. Zur Durchführung der für diese Beurteilung erforderlichen Messungen wurde mit dem Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik ein Zeitraum von 3 Monaten eingeräumt."
Die BH NK führt zur seit Jahren andauernden Verwechslung von Trocken- und Nass-Substanz und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Einschätzung der Sachlage folgendes an:
"Mit Bescheid der BH-NK vom 7.01.1992, 12-B-8977/20, wurde der Fa. W. Hamburger AG die gewerbebehördliche Genehmigung zur zusätzlichen Feuerung von Biogas und Klärschlamm im Wirbelschichtkessel [Kessel 4] erteilt, wobei die Genehmigung auf einen Versuchsbetrieb mit Emissionsmessungen basiert, die bei der Verfeuerung von 1,3 Tonnen Klärschlamm pro Stunde (Trockensubstanz) vorgenommen wurden. Dieser Materialdurchsatz wurde auch auf Seite 7 des o.a. Bescheides als maximaler Schlammdurchgang durh die Winkelpresse (Fabr. Bellmer) definiert."
Die Berufung regt an, den Bescheid 12-B-8977/20 mit den diesem Bescheid zugrundeliegenden, im Juni angefragten und bis heute nicht mitgeteilten Betriebsbedingungen 12-B-8977/12 zu vergleichen. Die berufende Partei ist der Ansicht, dass die Testverbrennungen mit einem Durchsatz von 1,3 t/h Restfasermüll nass durchgeführt wurden.
Im Bescheid 12-B-8977/20 werden zwar tatsächlich auf Seite 7 1,3 t/h Trockensubstanz erwähnt, allerdings als Maximaldurchsatz für die Winkelpresse und nicht als maximal zugelassen Menge an zu verbrennendem Restfasermüll und auch nicht in Zusammenhang mit den durchgeführten Testverbrennungen 12-B-8977/12.
Es wird der Antrag gestellt den Bescheid dahingehend zu ändern.
Die BH Neunkirchen erwähnt in der Begründung ihrer Abweisung folgendes
"[...] Mit dem Bescheid der BH Neunkirchen 12-B-8063/335 vom 25. September 2000 wurde das Abfallwirtschaftskonzept der W. Hamburger AG genehmigt, in dem eine Prognose von 17.000 t/a Trockensubstanz angegeben wurde."
In dem uns vorliegenden Bescheid 12-B-8063/335 ist keine Prognose von 17.000 t/a Trockensubstanz zu finden.
Die berufende Partei stelle den Antrag, den Bescheid dahingehend zu ändern.
Die BH Neunkirchen gibt als Begründung für die Abweisung weiters folgendes an:
"Im Zuge eines Lokalaugenscheins der Behörde bei der W. Hamburger GmbH am 24.8.2006 wurde festgelegt, dass zur Klärung dieser Frage in Analogie zum seinerzeitigen Versuchsbetrieb Emissionsmessungen mit den derzeit aktuellen verfeuerten Klärschlammmengen erforderlich wären. Der Umfang der Emissionsmessungen wird sich dabei an der Abfallverbrennung-Sammelverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zu orientieren haben."
Aus dieser Antwort folgt, dass zumindest
bis zur Umweltanfrage vom 11.7.2006, das heisst zumindest ein
halbes Jahr für den Mitteilungszeitraum Okt 2005 bis Sept
2006, zumindest eineinhalb Jahre für den Mitteilungszeitraum
Okt 2004 bis Sept 2005, zumindest zweieinhalb Jahre für das
Jahr davor und so fort für die BH Neunkirchen keine Möglicheit
bestanden hatte festzustellen, ob die im ursprünglichen Genehmigungsbescheid
vom 7.01.1992, 12-B-8977/20 festgelegten Grenzwerte eingehalten
wurden bzw. werden und auch, ob Gefahr in Verzug sein könnte.
Bemerkenswert erscheint diese Passage der Begründung insbesonders,
wenn man den letzten Satz des Bescheides für den fraglichen
Wirbelschichtkessels von 1992 liest:
"Im übrigen sind aus dem gemäss Auflagenpunkt 20
vorgeschriebenen Messungen Änderungen der Betriebsbedingungen
jederzeit für die Behörde nachprüfbar und versetzen
diese somit in die Lage, sofort darauf reagieren zu können."
Ein Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, der nach der Umweltanfrage vom 11.7.2006 stattfand, ergab offenbar, dass die Frage ob der Beschied 12-B-8977/20 eingehalten wird oder ob er nicht eingehalten wird zur Zeit nicht beantwortet werden kann. Er ergab ferner, dass die BH Neunkirchen nicht über die notwendigen Informationen verfügt, um ihrer Verpflichtung der Überwachung der von ihr genehmigten Betriebsbedingungen nachzukommen.
Die Aussage des Bescheides "Die gestellten Fragen wurden (soweit aus dem Wortsinn erkennbar und) soweit die Daten der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen auch tatsächlich vorliegen, alle beantwortet" schliesst nicht aus, dass eine Reihe von angefragten und umweltrelevanten Daten fehlen, die gemäss Rechtsgrundlage der BH Neunkirchen hätten vorliegen müssen aber nicht vorgelegen sind und auch, dass zu deren Einholung die zulässigen Fristen der Rechtsgrundlage bereits verstrichen sind.
Es wird der Antrag gestellt den Bescheid so zu berichtigen, dass die Umweltinformation zu Frage 3 gestellt am 10.7.2006, ob gemäss Bescheid vom 7.01.1992, 12-B-8977/20 und allen derzeit aufliegenden mit diesem Bescheid in Verbindung gebrachten genehmigten Betriebsbedingungen die Verbrennung von 58.990 t Restfasermüll im Mitteilungszeitraum Okt 2005 Sept 2006 bescheidgemäss erfolgte oder nicht erfolgte NICHT innerhalb der in der Rechtsgrundlage vorgesehenen maximalen Mitteilungsgrenze von zwei Monaten mitgeteilt werden konnte.
Es wird weiters der Antrag gestellt den Bescheid dahingehend zu berichtigen, dass die Frage nach "allen derzeit aufliegenden mit diesem Bescheid in Verbindung gebrachten genehmigten Betriebsbedingungen" ebenfalls nicht fristgerecht innerhalb der maximalen Mitteilungsgrenze von zwei Monaten mitgeteilt werden konnte.
In der Berichtigung ist klarzustellen, dass der BH Neunkirchen keine entsprechenden Unterlagen zur Verfügung standen, um ihrer Aufgabe einer fristgerechten Umweltmitteilung nachzukommen.
Die Tatsache, dass die Daten zur Beurteilung der Sachlage der BH Neunkirchen nicht zur Verfügung standen oder stehen, dass beispielsweise "eine genaue Angabe der verfeuerten Tonnen Klärschlamm nicht möglich ist" kann dem Fragesteller eines Umweltinformationsbegehrens nicht zur Last gelegt werden und auch nicht als Grund angegeben werden, um das Ansuchen auf Erteilung eines Bescheids nach §8 UIG abzuweisen.
Es sollte daher der Spruch gefällt werden, dass die Information, ob die Hamburger GmbH Restfasermüll bescheidgemäss verarbeitet nicht im vom UIG vorgesehenen Zeitrahmen von maximal zwei Monaten mitgeteilt wurde, da die für eine Bemessung der Sachlage zugrundeliegenden Informationen der Bezirkshauptmannschaft nicht zur Verfügung standen.
Paul Harather
Für A.P.F.E.L
