Nass oder Trocken?
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Die BH NK führt zur 14 Jahre andauernden Verwechslung von
Trocken- und Nass-Substanz bei der Restfasermüllverbrennung,
die angeblich niemanden aufgefallen sein soll und der daraus resultierenden
Unmöglichkeit einer Einschätzung der gegenwärtigen
Situation im Bescheid NKWA/066/001 "abgewiesene Rechtssicherheit"
vom 12.10.2006 folgendes an:
"Mit Bescheid der BH-NK vom 7.01.1992, 12-B-8977/20, wurde der Fa. W. Hamburger AG die gewerbebehördliche Genehmigung zur zusätzlichen Feuerung von Biogas und Klärschlamm im Wirbelschichtkessel [Kessel 4] erteilt, wobei die Genehmigung auf einen Versuchsbetrieb mit Emissionsmessungen basiert, die bei der Verfeuerung von 1,3 Tonnen Klärschlamm pro Stunde (Trockensubstanz) vorgenommen wurden. Dieser Materialdurchsatz wurde auch auf Seite 7 des o.a. Bescheides als maximaler Schlammdurchgang durch die Winkelpresse (Fabr. Bellmer) definiert."
Diese Aussage ist falsch.
Zwar steht auf Seite 7 von 12-B-8977/20
etwas über die maximale Leistungsfähigkeit der Restfasermüllpresse.
Das ist etwa so wie in der Zulassung eines Ferraris etwas über
die maximale Höchstgeschwindigkeit des Wagens steht. Dies
hat aber nichts mit aktuellen und gültigen Geschwindigkeitsbegrenzungen
zu tun.
Wieviel verfeuert werden darf, wurde über den Versuchsbetrieb
festgelegt.

Im Endbericht dieses Versuchsbetriebs 12-B-8977/12 ist zu lesen:
Im darauf ausgestellten Bescheid 12-B-8977/20 steht dann--
Die Betriebsbedingungen des Versuchsbetriebs waren aber die oben erwähnten 1,3 t/Stunde nasser Restfasermüll.
Dass
hier kein Irrtum möglich ist zeigt auch die Verfahrenstechnik,
die DI Wolfgang Felbermayer von der Firma "Technischer Überwachungsverein
Bayern", Filiale Österreich, im Juli 1991 im Auftrag
der Hamburger AG verfasst hat. Felbermayer im O-Ton:

Die Restfaser hat den Energiewert null, erzeugt also bei ihrer Verbrennung keine Energie, da sie "nass" ist.
In die alten Bescheide nunmehr Trockensubstanz, also eine viel höhere Menge an genehmigtem Restfasermüll hineinzuinterpretieren, erscheint im Lichte dieser Dokumente schwer nachvollziehbar, ist aber praktisch: Aus den genehmigten 10.600 Tonnen werden gleich mal über 30.000, zu den nunmehr seit 2007 genehmigten 40.000 Tonnen im geheimen Feststellungsbescheid Harings ist es da nur mehr ein Katzensprung. Wie es tatsächlich dazu kommt, kann bis zur Veröffentlichung des Bescheides nur eine Mutmassung bleiben. Wie vor diesem Bescheid bis zu knapp 60.000 Tonnen verbrannt werden durften ist fraglich. Antwort der Behörden und ihrer Fachleute: War alles ein einziger grosser Rechenfehler.
