26.6.2008

Offener Brief an Bezirkshauptmann Zimper.

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APFEL
Arbeitsgemeinschaft Pittental
Für Einwandfreien Lebensraum

Brigitta Moraw / Obfrau Tel.: 0699-10 47 13 26
Sauternerstrasse 83 e-mail: brigittamoraw@aon.at
2824 Seebenstein

 

 

Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
Fachgebiet Anlagenrecht
Peischinger Straße 17
2620 Neunkirchen
Z. Hdn.Herrn Bezirkshauptmann Dr. Zimper 08. Mai 2008

Betrifft: W. Hamburger GmbH Pitten, Verbrennung von Klärschlamm
Ihr Schreiben vom 8.2.2008 (Dr. Cernelic) an die Gemeinde Pitten

 

Sehr geehrter Herr Doktor Zimper,

Zu der in Ihrem Schreiben vom 8.2.2008 an die Gemeinde Pitten gemachten "Sachverhaltsdarstellung" erlaubt sich APFEL Stellung zu beziehen.

Der im ersten Absatz erwähnte Bescheid 12-B-8977/20 vom 7.1.1992 wird unserer Meinung nach nicht richtig wiedergegeben. Der Probebetrieb ­ er ist die Voraussetzung für den ausgestellten Bescheid ­ bezieht sich auf die Verbrennung von 1,3 t Klärschlamm feucht/nass pro Stunde. Umgerechnet auf die Betriebsstunden bedeutet dies eine maximal genehmigte Menge von ca. 11.400 t / feuchtem Schlamm pro Jahr.
Diese zur Verbrennung gelangende feuchte "Trockensubstanz", also der gepresste Schlamm, hat einen Feuchtegehalt von 71,75 % und ist so auch eindeutig definiert.

Quelle:
Umweltverträglichkeitsanalyse zur projektierten Werkserweiterung der W.Hamburger AG Pitten/NÖ vom Juli 1991, Begutachtungsteil Verfahrenstechnik1991
Verfahrenstechnik/Umweltverträglichkeitsanalyse Seite 22, Emissionszusammenstellung : " und 1300 kg/h (nass) Restfaser"
ÖTEC Bericht über die Emissionsmessungen im Rahmen der Versuchsverbrennungen am WS- Kessel 4, vom 15.02.1991 ­ in Tabelle: Zustand 2 mit Beigabe Klärschlamm 1300 kg/h - Brennstoffmengen feucht, Seite 4 Verfahrenstechnik/Umweltverträglichkeitsanalyse 1991

Erst nachdem APFEL am 23. Mai 2006 bei der Umweltanwaltschaft St.Pölten aufgezeigt hat, dass Hamburger laut eigenem Emisssionsprotokoll 2005 die nahezu 6-fache Menge an Klärschlamm verbrennt, wurde sowohl von Seiten der Behörden als auch von Seiten der Firma die "Berechnung" von "nass" auf "trocken" ins Leben gerufen.

So schreibt Mag. Anzeletti am 21.7.2006:
In den jährlich vorgelegten Emissionserklärungen der Firma W. Hamburger GmbH wurde die Menge des jährlich mitverbrannten Klärschlammes teilweise irrtümlich manchmal in Nass- und manchmal in Trockensubstanz angegeben, so dass eine genaue Angabe der verfeuerten Tonnen Klärschlamm in Trockensubstanz nicht möglich ist
Zu dieser Frage kann die BH Neunkirchen erst nach Rückrechnung der falsch eingetragenen Schlammmengen . Stellung nehmen.

Die Anwälte der Firma W. Hamburger widersprechen in einem an APFEL gerichteten Schreiben in diesem Punkt ganz entschieden.
.
"Die hier (von APFEL) aufgestellte Behauptung, nämlich dass Hamburger Restfasermengen "irrtümlich" abwechselnd als Nass- oder Trockensubstanz angegeben habe, ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt im Berichtswesen von Hamburger an die Behörde eine Umstellung von Trocken- auf Nasssubstanz gegeben hat. Dies wurde der Behörde rechtzeitig mitgeteilt ..

Quelle: Schreiben der Kanzlei Fiebinger, Polak, Leon & Partner vom 3.September 2007

Herr Mag. Anzeletti wusste darüber offensichtlich nicht bescheid.

Im zweiten Absatz Ihres Schreibens stellen Sie fest, dass "eine Genehmigungspflicht für wesentliche Änderungen nur dann gegeben ist, wenn das Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig beeinflusst wird."

Ihre Behauptung, dass die Verbrennung der nahezu sechsfachen Menge an Klärschlamm und Reject "infolge des fehlenden negativen Einflusses auf die Abgasemissionen als nicht genehmigungspflichtig eingestuft werden kann und ein diesbezüglich (vom Ministerium für Umwelt!) eingeleitetes Strafverfahren daher einzustellen war", ist schon schlimm genug. Aber nein, Sie gehen noch einen Schritt weiter.

Sie lassen uns wissen dass "durch die Kompensation des Einsatzes halogen- und schwermetallhältiger Kohle bei der energetischen Klärschlammverwertung der Einfluss der Klärschlammverfeuerung auf das Emissionsverhalten sogar als günstig beurteilt werden kann"!!!!!!

Eine solche "Kompensation" gibt es nicht. Der angesprochene Klärschlamm (mit über 71% Wassergehalt) brennt alleine nicht, er benötigt dazu, wie im Wirbelschichtkessel praktiziert, Kohle zur Befeuerung. Je mehr Klärschlamm verbrannt wird, desto mehr Kohle muss eingesetzt werden.

Es ist wohl kein Geheimnis, dass bei einer Verbrennung die Stoffe nicht verschwinden, sondern in gleicher Menge, nur in anderer Form, übrig bleiben, nämlich als Asche, Schlacke, Rauch (mit entsprechenden Giftstoffen)....

Wenn also die nahezu sechsfache Menge an Klärschlamm, die sechsfache Menge an schwermetallhaltiger Kohle verbrannt und damit auch die sechsfache Menge an Aschen, Schlacken, Rauch, Schadstoffen . ausgeschieden werden, so hat dies "günstige Auswirkungen auf das Emissionsverhalten"???

Die gesamte Auto-Industrie würde sich über einen derartigen Bescheid freuen, nämlich, dass die Verbrennung einer höheren Brennstoffmenge keinen negativen Einfluss auf die Abgasemissionen hat.

Eine durch die größeren Klärschlamm-Mengen verursachte Erhöhung der Emissionen, z.B.:

Gesamtchlor von 23.915 kg im Jahr 1992 auf 123.879 kg im Jahr 2005
oder
Arsen von 6 kg auf 29 kg,
oder
Nickel von 638 kg auf 3.303 kg/Jahr

stellt keine negative Auswirkung auf die Umwelt dar?
(Anm.der Redaktion: die beiden eingefärbten Textstellen bedürfen einer Korrektur)

Sind Sie noch immer der Meinung, der Vorwurf der mangelnden Überprüfung der Firma durch die zuständige Behörde (zu einem Zeitpunkt, in dem Sie Ihre Position noch nicht innehatten) ist nicht gerechtfertigt?

Sie schreiben:

"Es ist daher von einem konsensgemäßen Zustand und Betrieb der Wirbelschichtanlage betreffend die gewerberechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Kompetenzüberganges auf die Abfallrechtsbehörde im Jahr 2002 auszugehen."

Diese Aussage ist aus zweierlei Sicht nicht richtig.

Erstens :

Wenn jahrelang ein Vielfaches der genehmigten Schlamm-Menge und damit ein Vielfaches der dazu notwendigen Kohle verbrannt und damit analog ein Vielfaches an Schadstoffen abgegeben werden, woraus nicht nur eine zusätzliche Belastung der Umwelt, sondern eine Gesundheitsgefährdung der Menschen resultiert, so kann man wohl kaum von einem "konsensgemäßen Zustand" sprechen.

Im Gegenteil, man hätte, unserer Meinung nach, zwingend eine UVP durchführen, möglicherweise sogar den Betrieb des Wirbelschichtkessels bis zur Bereinigung dieser für Mensch und Umwelt gefährlichen Situation einstellen müssen!

Zweitens:
entspricht die Behauptung, dass der Kompetenzübergang 2002 erfolgte, nicht den Tatsachen.

Die Abfallwirtschaftsverordnung trat zwar bereits ab November 2002 in Kraft, der Kompetenzübergang von der BH Neunkirchen an die Abteilung 4 des Amtes der NÖ Landesregierung fand jedoch erst mit 31.10.2006, nachdem APFEL bei der Umweltanwaltschaft in St. Pölten interveniert hatte, statt.

(Quelle: Schreiben der BH NK vom 23.10.06, sowie Bescheid RU4-K-35/023-2007 vom 1. März 07)

Ein Treffen zwischen dem Vertreter der Umweltanwaltschaft, Herrn DI Herbert Beyer, am 20.10. 2006 in Ihrem Hause mit den Herren Mag. Anzeletti und Dr. Cernelits war offensichtlich der Anlass dafür.

APFEL hatte zuvor Herrn DI Beyer in einem persönlichen Gespräch am 25.9.2006 in Seebenstein eine Auflistung der verbrannten Klärschlamm-Mengen übergeben, wodurch erstmals "Bewegung in die Sache" kam.

In dem von ihm erstellten Bescheid RU4-K-35/023-2007 vom 1. März 2007 stellt Herr Mag. Haring auf Seite 5 fest:

Mit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (2.November 2002) unterliegt die gegenständliche Abfallmitverbrennungsanlage dem Rechtsregime des AWG 2002 und hat somit ein Zuständigkeitsübergang gemäß § 77 Abs. 2 leg.cit. stattgefunden.
Mit Schreiben der BH NK vom 31. Oktober 2006 (also 4 Jahre später) wurde der diesbezügliche Betriebsanlagenakt anlassbezogen abgetreten ..

Am 26. Juni 2007 schrieb Herr Mag.Haring allerdings folgendes:
Die Verbrennung von 45.000 t / a Fasermüll wurde uns im Zuge der Aktenabtretung (also am 31.10.2006) durch die BH Neunkirchen als genehmigte Menge mitgeteilt. Die Abteilung Umweltrecht ist daher nicht die genehmigende Behörde.

Sie schreiben, dass der Kompetenzübergang 2002 stattfand, die RU4 bezieht sich allerdings auf ein Schreiben Ihrer Behörde, wonach die Abtretung erst mit 31.10.2006 erfolgte. Nun stellt sich die Frage, sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann, war dann von November 2002 bis September 2006 überhaupt jemand für die Restfaserverbrennung der Firma Hamburger zuständig?

 
Dr. Heinz Zimper bei der Ausstellung "Jagdfieber und fieberhaft sammeln" im Schloss Reichenau

Noch etwas: Zum "Weitblick", oder besser gesagt "Vorausblick"? Ihres Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik möchten wir gratulieren. Stellte er doch, wie Sie im letzten Absatz Ihres Schreibens festhalten, "im Jahr 2005 gutachtlich fest, dass in Hinblick auf die im September 2006 durchgeführten Messungen von keinen erhöhten Emissionen auszugehen ist."
Eine Vielzahl solcher "Blicke in die Zukunft" finden wir auch in den Emissionserklärungen der Firma Hamburger.

Fassen wir also zusammen:

Seit 1997 verbrennt die Firma Hamburger ein Vielfaches jener Menge an Klärschlamm, die mit Bescheid vom 7.1.1992 genehmigt ist, und damit ein Vielfaches an Kohle. Dadurch ist, entgegen Ihren Aussagen - eine erhebliche negative Auswirkung auf die Umwelt gegeben und wäre somit unserer Meinung nach eine UVP nach der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG, Anhang II Z. 13, zwingend vorgeschrieben gewesen.

Die BH Neunkirchen befindet, dass der nahezu sechsfache Schadstoff-Ausstoß der Klärschlamm- und Kohleverbrennung gegenüber dem genehmigten Bescheid "keine negative Auswirkung auf das Emissionsverhalten hat und deshalb eine Genehmigungspflicht nicht gegeben war".

Die Abteilung RU4 erlässt allerdings "aufgrund des Antrages der W. Hamburger GmbH vom 29. Dezember 2006", also nach Intervention durch APFEL, am 29. Jänner 2007 einen Feststellungsbescheid, wonach "eine Genehmigung im Ausmaß von 45.135 t /a besteht." Als "rechtliche Grundlage" für diesen Bescheid genügt Herrn Mag. Haring laut eigenen Aussagen ein Schreiben der BH Neunkirchen vom 31.10.2006, in dem mitgeteilt wird, "dass von einer genehmigten jährlichen Menge an Klärschlamm von ca. 45.135 t pro Jahr ausgegangen werden kann".

Ist jetzt die Abteilung RU4 am Ende doch die "genehmigende Behörde"?

Nicht unerwähnt möchten wir lassen, dass Herr Mag.Haring die Herausgabe dieses Feststellungsbescheides vom 29. Jänner 2007 seit 13. September 2007 beharrlich verweigert mit der - erst nach Aufforderung bescheidmäßigen - Begründung, es handle sich nicht um eine Umweltinformation. Der von APFEL am 29. November 2007 eingebrachte Einspruch wird seither ignoriert. Hängt dies vielleicht damit zusammen, dass Herr Mag. Haring vor seinem Eintritt in die RU4 viele Jahre bei der BH Neunkirchen für Hamburger zuständig war?

Hier geht es nicht nur um eventuelle Fehler oder Versäumnisse der zuständigen Behörden, die man nachher versucht zu beschönigen oder zu korrigieren.
Hier geht es um Menschen, deren Gesundheit gefährdet ist, und wir glauben deshalb, dass auch Sie, Sehr geehrter Herr Doktor Zimper, Verständnis für unsere keinesfalls unberechtigten Sorgen haben.

Mit freundlichen Grüßen

 

Brigitta Moraw
Obfrau APFEL

Kopie an: Marktgemeinde Pitten
Naturparkgemeinde Seebenstein
Volksanwältin Frau Mag. Terezija Stoisits

 

Eine Antwort auf den Brief ist die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen laut APFEL bis heute, den 29.5.2008 schuldig geblieben.

© britta SBB - 22.5.2008