BE 194 (2001)
Umweltbundesamt

Thermische Verwertung und Entsorgung

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

Die Emissionen aus Dampfkesselanlagen in die Luft sind in Österreich nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K, BGBl 1988/380; idF: BGBl. I Nr. 158/1998) und nach der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (LRV-K, BGBl 1989/19; idF: BGBl. II Nr. 324/1997) geregelt. Das Luftreinhaltegesetz gilt dabei für alle ortsfeste Dampfkesselanlagen, welche vor dem 1. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt bewilligt war. Für Anlagen, welche nach dem 1. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden, gilt die Luftreinhalteverordnung.

In diesen Regelwerken werden unter anderem Grenzwerte für die Verfeuerung konventioneller fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, für die Verfeuerung von Holzbrennstoffen, Müll, Krankenhausabfall, Laugen aus der Zellstoffproduktion und von Altöl vorgeschrieben.

Die Angabe der Emissionen in die Luft erfolgt als Halbstundenmittelwert (HMW) unter Standardbedingungen (0°C, 1013 mbar, trocken). Die Werte sind bei festen Brennstoffen auf 6 %, bei der Verbrennung von Müll auf 11 % Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

· Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert.

· Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte überschreiten den Grenzwert um mehr als 20 Prozent.

· Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das Zweifache des Emissionsgrenzwertes.

Anfahr- bzw. Abfahrzeiten sind in die Beurteilung einzubeziehen.

In den folgenden Tabellen sind die Grenzwerte für die Verbrennung von Stein- und Braunkohle,

sowie für die Verbrennung von Müll angegeben.

Tabelle 1.3: Grenzwerte für Emissionen aus kohlebefeuerten Großfeuerungsanlagen > 50 MW, bezogen

auf 6 % Sauerstoff

Parameter LRG-K; Emissionsgrenzwert
(mg/m3)

LRV-K;

Emissionsgrenzwert

(mg/m3)

Staub 50 50
SO2

400-1000 Braunkohle

200-1000 Steinkohle

400 Braunkohle

200 Steinkohle

CO 250 150
NOx (als NO2) 200-600 200
NH3

10 (auf 6 % O2 im Verbrennungsgas

bezogen)

10 (auf 0 % O2 im Verbrennungsgas

bezogen)

Tabelle 1.4: Grenzwerte für Dampfkesselanlagen zur Müllverbrennung, bezogen auf 11 % Sauerstoff

im Verbrennungsabgas (gemäß LRV-K)

 

Parameter

Abfallmassenstrom

750-15.000 kg/h

(mg/m3)

Bei 1 Mio m3 Abgasen in g* Bei 1 Mio m3 Abgasen in kg*

Abfallmassenstrom

>15.000 kg/h

(mg/m3)

Staub 20 20000 20 15
HCl 15 15000 15 10
HF 0,7 700 0,7 0,7
CO 50 50000 50 50
NOx als NO2 300 300000 300 100
SO2 100 100000 100 50
Pb, Zn, Cr einschließlich ihrer Verbindungen 3,0 3000 3 2,0
As, Co, Ni einschließlich ihrer Verbindungen 0,7 700 0,7 0,5
Cd und seine löslichen Verbindungen 0,05 50 0,05 0,05
Hg und seine Verbindungen 0,1 100 0,1 0,05
Organische Stoffe als C 20 20000 20 20

PCDD/PCDF Toxizitäts-

äquivalent nach l-TEF

0,1 ng/m3 0,001 = 1mg 1mg 0,1 ng/m3

 

*wurde in die Tabelle zur Illustration eingefügt.

In der Luftreinhalteverordnung werden auch Grenzwerte für die Emissionen bei Mischfeuerungen angegeben. Eine Mischfeuerung liegt dann vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten befeuert wird, und wenn der Anteil des Hauptbrennstoffes 80 % unterschreitet.

Verordnungen über die Verbrennung gefährlicher Abfälle

Für die Verbrennung gefährlicher Abfälle existieren zwei Verordnungen:

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl II Nr. 32/1999)

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen (BGBl II Nr. 22/1999)

Die beiden Verordnungen sind seit 1. Februar 1999 in Kraft. Ab 1. Juli müssen bestehende Anlagen, die gefährliche Abfälle thermisch verwerten oder behandeln, die Grenzwerte einhalten.

Eine Ausnahme bildet der NOx-Grenzwert, den Mitverbrennungsanlagen erst ab 1.

Jänner 2002 einhalten müssen.

Die Definition der Mitverbrennung in diesen Verordnungen ist in Kapitel 1.4.5.3 angeführt.

Grenzwerte für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen sind in der Tabelle 1.5 aufgelistet.

Tabelle 1.5: Grenzwerte für die Verbrennung gefährlicher Abfälle (als HMW unter Standardbedingungen,

bezogen auf 11 % O2)

 

Parameter

Abfallmassenstrom

750-15.000 kg/h

(mg/m3)

Abfallmassenstrom

>15.000 kg/h

(mg/m3)

Staub 10 10
HCl 10 10
HF 0,7 0,7
CO 100 100
NOx als NO2

400

ab 5.000 m3/h: 300

ab 10.000 m3/h: 150

(bestehende Anlage)

ab 10.000 m3/h: 100

(neue Anlage)

300
SO2 50 50

Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn einschließlich ihrer Verbindungen

 

0,5 0,5
Cd und seine löslichen Verbindungen 0,05 0,5
Hg und seine Verbindungen 0,05 0,05
Hg und seine Verbindungen 0,1 0,05
Organische Stoffe als C 10 10

NH3

 

10

 

 

PCDD/PCDF Toxizitätsäquivalent nach l-TEF 0,1 ng/m3 0,1 ng/m3

 

Mitverbrennung

Werden Abfälle nicht in Abfallverbrennungsanlagen sondern in industriellen Feuerungsanlagen verbrannt, so spricht man von Mitverbrennung.

In der EU-Richtlinie über die Verbrennung von Abfällen (RL 2000/76/EG) wird in § 3 Abs. 5 eine Mitverbrennungsanlage wie folgt definiert:

Eine Mitverbrennungsanlage ist jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und

In der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder

In der Abfall im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird.

Werden in einer Verbrennungsanlage mehr als 40 % der freigesetzten Wärme mit gefährlichen Abfällen erzeugt, so gelten die Grenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen.
"Für die Mitverbrennung von nicht gefährlichen Abfällen ist keine derartige Begrenzung vorgesehen."

Unter der Schwelle von 40 %, bzw. generell für nicht gefährliche Abfälle werden die Grenzwerte anhand einer Mischungsregel berechnet.

In der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBL II Nr. 32/1999) und in der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Verbrennung von gefährlichen Abfällen (BGBl II Nr. 22/1999) ist eine Mitverbrennungsanlage als eine Verbrennungsanlage definiert, ...in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden.

Kommunale Klärschlämme (Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummergruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100) gelten bei der Berechnung der 40 vH Grenze nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.

Anlagen, die diese 40-%-Grenze überschreiten, haben die Grenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen einzuhalten. Unter dieser Schwelle werden die Grenzwerte anhand einer Mischungsregel berechnet. Die 40 %-Begrenzung wird auf den Einsatz von gefährlichen Abfällen beschränkt, wenn für eine Verbrennungsanlage eine Positivliste erlassen, bzw. wenn die Richtlinie über die Verbrennung von nicht gefährlichen Abfällen umgesetzt wird, spätestens aber mit Ablauf der Umsetzungsfrist.

 

Die Daten dieses Artikels sind dem Bericht BE-194 des Umweltbundesamtes entnommen:

BE-194: MITVERBRENNUNG VON KLÄRSCHLAMM IN KALORISCHEN KRAFTWERKEN als pdf download

 

 

 

SeitenzØhler