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Die Art der Einreichung wie auch die Details
zum Projekt der Hamburger Recycling GmbH sind nach wie vor unklar.
Allerdings existiert auch die Möglichkeit nicht nach dem untenstehend beschriebenen Haupt-Verfahren einzureichen sondern nach der "vereinfachten Umweltverträglichkeitsprüfung". Weiters ist es möglich, daß nach anderen Gesetzen angesucht wird. Dabei müssen (teilweise veraltete) UVP-Richtlinien eingehalten werden. |
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Zweck der UVP
Das UVP-G idgF Nov 2000 (BGBI I 89/2000) sieht in der Umsetzung der UVP-RL idF UVP-ÄnderungsRL 97/11/EG bei bestimmten Anlagen ein spezielles Umweltverträglichkeitsverfahren vor, um zu einer Gesamtbeurteilung der Umweltauswirkungen bei umweltsensiblen Großprojekten zu gelangen.
- Die Einführung einer integrativen Gesamtbeurteilung soll der Zersplitterung im Umweltrecht entgegenwirken.
- Durch Integration soll die Öffentlichkeit zu erhöhter Transparenz gelangen.
- Durch Verfahrens- und Entscheidungskonzentration soll die Projektverwirklichung erleichtert werden.
Anwendungsbereich
Anhang 1 der UVP-RL enthält die Liste jener Vorhaben die UVP-pflichtig sind. Die Vorhaben aus dem Bereich der Abfallwirtschaft finden sich im Anhang 1 unter Z 1-3. Der Großteil der angeführten Vorhaben im Anhang 1 sind an vorgeschriebene Schwellenwerte gebunden.
Kumulation
Um Umgehungen der UVP- Pflicht durch Aufsplitterung von Projekten entgegenzuwirken (um das Erreichen von einschlägigen Schwellenwerten zu verhindern), enthält §3 Abs 2 UVP eine Kumulationsregel:
Bei Vorhaben, die den in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien nicht genügen, die aber mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den Schwellenwert erreichen, bedingen dass die Behörde eine Einzelfallprüfung durchführen muss.
Anlagenänderung
Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1 Spalte 1 sind einem ordentlichen UVP Verfahren zu unterziehen.
Verfahrenskonzentration (§3 Abs 3 UVP-G)
Das UVP-G regelt die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Genehmigungspflicht für alle UVP-pflichtigen Anlagen.
Die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP und zur Erlassung eines Gesamtbescheides liegt gem §39 UVP-G 2000 - außer bei Fällen im UVP Verfahren nach §24 - bei der Landesregierung. Die LReg. kann die Durchführung der UVP an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren. Die verdrängten Behörden sind als mitwirkende Behörden im UVP- Verfahren beteiligt. Als Berufungs- und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Sachen UVP beim BMLFUW ein Umweltsenat eingerichtet (§ 40 Abs 1 UVP-G 2000).
Der Umweltsenat wurde beim BMLFUW, zur allgemeinen Beratung, zur Beobachtung der Vollziehung und für umweltpolitische Fragen, eingerichtet. Es gehören ihm Vertreter der politischen Parteien, Sozialpartner sowie Bund-, Länder- und Gemeindevertreter an (§§25ff).
Gesetzesaussschnitt des UVP-Verfahrens: §§3 ff UVP-G
§ 1 Abs 1 UVP-G:
" Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c. auf die Landschaft und
d. auf Sach - und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander einzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/ von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor - und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffes in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/ von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen."
Prüfungsgegenstände
Gegenstand von Prüfungen sind alle Auswirkungen, auch Vor- und Folgeauswirkungen (z.B. erhöhtes Verkehrsaufkommen) bei Verwirklichung des Vorhabens, und zwar
in allen Phasen des Projekts (Vorarbeiten, Bau, Folgemaßnahmen bei bestehenden Anlagen, Betrieb, Störfalle, Betriebseinstellung).
Gemäß dem anthropozentrischen Ansatzes im Umweltrecht sind die Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen zu prüfen,
der selten mit dem gesunden, normal empfindenden erwachsenen Staatsbürger ident ist.
Tiere und Pflanzen sind unabhängig davon, ob sie wertvoll, gefährdet, geschützt, freilebend usw sind, zu beurteilen.
Boden und Wasser sind qualitativ (Wasserhaushalt...) und quantitativ (Verdichtung, Verunreinigung...) zu untersuchen.
Luft und Klima sind kleinräumig-lokal (Geruchsituation, Mikroklima...), aber auch großräumig (Transmission, Ozonbildung...) zu erfassen.
Die Landschaft muss in Bezug auf das Ortsbild und auf das überörtliche Landschaftsbild beurteilt werden.
Sachgüter sind alle Gegenstände die in jemanden Eigentums sind. (Wertminderung der Immobilien)
Bei Kulturgütern soll es nicht nur darauf ankommen ob sie unter Denkmalschutz stehen oder nicht. (Tourismus)
Die Auswirkungen des Vorhabens sind
festzustellen zu
beschreiben und zu
bewerten,
wobei diese Tätigkeiten kooperativ zwischen Behörde und Projektwerber aufgeteilt sind.
Die Vor- und Nachteile des Projekts sind mit Projektalternativen zu vergleichen, die Alternativenprüfung, wobei man auch das Unterbleiben des Projektes in Betracht ziehen muss, die sogenannte Nullvariante.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Ab Einleitung der UVP ist die Beteiligung der Öffentlichkeit in beinahe jedem Verfahrensstadium präsent. Es besteht ein Jedermannsrecht zur Stellungsnahme, ohne dass dabei gleichzeitig eine subjektive Betroffenheit erforderlich wäre. (§ 9 Abs 1 iVm Abs 4 UVP-G 2000)
Die Umweltanwaltschaften begleiten die UVP durch das gesamte Verfahren hindurch, teils mittels ausdrücklicher Mitwirkungs- und Stellungsnahmebefugnisse (§ 3 Abs 7, § 5 Abs 4, § 13 Abs 1, § 24a Abs 4 UVP-G)
Bei einer unterschriebenen Stellungnahme von 200 Personen der betreffenden Gemeinden erlangt eine Bürgerinitiative (= juristische Person des Privatrechtes) Rechtspersönlichkeit. Die Bürgerinitiative besitzt Antragsrechte (§ 24 Abs 11 UVP-G).
Die Bürgerinitiative kann die Einhaltung aller auf das Projekt bezogenen Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht geltend machen, Rechtsmittel ergreifen und Beschwerde an den VfGH oder den VwGH erheben. Die Rechtstaatlichkeit wird dadurch im öffentlichen Verfahren erhöht.
Der Standortgemeinde, sowie die angrenzende Gemeinde sind Beteiligungs- und Parteirechte eingeräumt (§ 19 Abs 3 UVP-G).
Auch die Nachbarn besitzen Beteiligungs- und Parteirechte. Gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G sind unter Nachbarn Personen zu verstehen, die durch die Errichtung des Vorhabens gefährdet, belästigt oder durch deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Sowie InhaberInnen von Einrichtungen in denen sich regelmäßig oder vorübergehend Personen aufhalten (z.B. Altenheime).
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vgl. Kerschner/Wagner/Weiß. Umweltrecht für Gemeinden. Schriftenreihe (RFG) Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden. 2004, Wien, S100ff
