Es existiert eine vereinfachte Umweltverträglichkeitsprüfung
mit einer beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die Obergrenze für die verkürzte UVP liegt bei 35.000
Tonnen jährlich.
Wenn die Hamburger-Mosburger-Dunapack Gruppe im Rahmen der verkürzten
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Anlage für 34.990
t (wird häufig gemacht) einreicht, vereinfacht sich das Verfahren
gewaltig. Es ist keine Bürgerbeteiligung vorgesehen.
| reguläres UVP-Verfahren | vereinfachtes Verfahren |
| Umweltvertäglichkeitsgutachten öffentlich aufzulegen | Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen |
| Parteistellung für Bürgerinitiativen | Beteiligtenstellung, aber keine Parteistellung für Bürgerinitiative |
| Nachkontrolle | keine Nachkontrolle |
| Verfahrensdauer 9 Monate | Verfahrensdauer 6 Monate |
Das vereinfachte UVP Verfahren
Dem vereinfachten UVP Verfahren sind Vorhaben
zu unterziehen, die im Anhang 1 Spalte 2 des UVP Gesetzes angeführt
sind.
Darunter fallen auch größere Abfallanlagen (Anhang
1; Z 2 und 3 UVP Gesetz).
Anstatt eines UVGA (Umweltverträglichkeitsgutachten) ist im vereinfachten UVP-Verfahren nur eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12a UVP-G 2000) vorgesehen. Diese zusammenfassende Bewertung muss im Gegensatz zum UVGA kein eigenes Gutachten sein.
Ebenso wie das UVGA ist auch die zusammenfassende
Bewertung unverzüglich dem Projektwerber, den mitwirkenden
Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan
und dem BMLFUW zu übermitteln (§ 13 Abs 1 UVP-G 2000).
Es findet keine öffentliche Auflage der zusammenfassenden
Bewertung statt (§ 3 Abs 1 UVP-G).
Im vereinfachten Verfahren kommt den Bürgerinitiativen (BI) lediglich eine Beteiligtenstellung verbunden mit einem Recht auf Akteneinsicht zu.
Die Anforderungen an die UVE sind im Gegensatz zur "normalen" UVP niedriger. Es sind gem § 6 Abs 1 Z 1 lit d bis f Immissionszunahme, Energiebedarf, Bestandsdauer und Nachsorge- und Beweissicherungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden.
Im vereinfachten Verfahren gibt es keine Nachkontrolle - Bestimmung.
vgl. Kerschner/Wagner/Weiß. Umweltrecht für Gemeinden. Schriftenreihe (RFG) Rechts- und Finanzierungspraxis der Gemeinden. 2004, Wien S 118f
