UVP-Verfahrensablauf (UVP-G 2000)
1. Vorverfahren/ Scoping § UVP-G 2000
Der Antrag des Projektwerbers muss gem § 4 Abs 1 UVP-G 2000 die Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) enthalten. Gem § 4 Abs 2 UVP-G 2000 muss die Behörde gem Abs 1 ehemöglichst, spätenstens innerhalb drei Monate unter Einbezug von Behörden und allenfalls auch Dritter, Stellung zum Antrag zu nehmen (Grobprüfung).
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist in diesem Stadium nicht vorgesehen.
2. Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5 UVP-G
Die UVP ist eingeleitet, indem der Projektwerber bei der Behörde einen Genehmigungsbescheid einbringt, der die Vorwaltungsvorschriften erforderlichen Anträge und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVE) enthält.
Der Projektwerber hat anzuzeigen, ob und in welcher Weise er die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders anzuzeichnen.
Die UVE ist sodann unverzüglich dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde und dem BMLFUW zu übermitteln. Sie können dazu Stellung nehmen.
Die UVE gem § 6 Abs 1 UVP-G muss folgende Angaben enthalten:
- Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere die
"a. Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;
b. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der
verwendeten Materialien;
c. Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung...), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
d. die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
e. Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;
f. Bestandsdauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle."
- Übersicht der geprüften Projektvarianten
- Beschreibung der möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umwelt (betreffend Mensch, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachgüter und Kulturgüter sowie all derer Wechselwirkungen)
- Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt bezüglich
Vorhandensein des Vorhabens,
Nutzung der natürlichen Ressourcen,
Emission von Schadstoffen,
der Verursachung von Belästigungen,
Angaben über Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,
Angaben über die Abschätzung der Umweltauswirkungen.
- Beschreibung von Vermeidungs-, Einschränkungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt.
- Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten
Es kann von der Beibringung einzelner Angaben in der UVE abgesehen werden, wenn:
die Angaben für das Vorhaben nicht relevant sind (no impact statement)
oder ihre Beibringung billigerweise nicht zumutbar ist (§ 6Abs 2 UVP-G).
3. Öffentliche Auflage der Genehmigungsunterlagen (§ 9 UVP-G)
Die UVE und die Antragsformulare sind mindestens 6 Wochen lang bei der Behörde und bei der Standortgemeinde öffentlich zur Einsicht aufzulegen.
Dabei erhält die Öffentlichkeit das Jedermanns - Recht, d.h die Gelegenheit eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Bürgerinitiativen nehmen am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Die Behörde muss das Verfahren gem § 44a Abs 3 AVG durch Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundmachen (§ 9 Abs 1 UVP-G).
4. Das Umweltverträglichkeitsgutachten (UVGA, § 12 Abs 1 UVP-G 2000)
Die Behörde muss Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVGA) betrauen. Entweder werden Teilgutachter in Klausur gebeten, oder ein einzelner Sachverständiger (SV) wird als Gesamtredakteur bestimmt (UVP-G, § 12 Rz 5).
Abweichende Auffassungen am Gesamtgutachten unter den mitwirkenden SV sind festzuhalten (§ 12 Abs 1 S 2 UVP-G 2000).
Inhalt der UVGA ist:
- die Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens nach dem Stand der Technik und nach dem Stand jeglicher hinzuzuziehenden Wissenschaften, zusammengefasst in einer umfassenden Gesamtschau
- Diskussion und Resultate der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Maßnahmen der Verringerung von schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen
- Vor- und Nachteile der Projektalternativen sowie der Nullvariante
- Vor- und Nachteile der vom Projektwerber geprüften Standortvarianten (§ 12 Abs 4 UVP-G 2000)
- Vorschläge zur Beweissicherung von Kontrollen nach einer Stilllegung des Vorhabens
- verständliche Zusammenfassung (§ 12 Abs 6 UVP-G 2000)
Der Projektwerber muss der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung des UVGA erforderlichen Auskünfte geben.
Das fertiggestellte UVGA muss unverzüglich dem Projektwerber, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltsenat, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem BMLFUW übermittelt werden.
Das UVGA hat mindestens 4 Wochen lang bei der Behörde und in der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(Die öffentliche Erörterung des UVGA entfällt seit der Novelle des UVP-G 2000)
Die Kosten des UVGA, inklusive der Honorare der nichtamtlichen Sachverständigen, Analysen, Erhebungen und Subgutachten liegen entsprechend dem Verursacherprinzip beim Projektwerber ( § 76 AVG).
5. Mündliche Verhandlung
(§ 16 UVG-G)
Die Behörde hat zwingend eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die öffentlich mündliche Verhandlung ist durch einen Anschlag an der Gemeinde kundzumachen.
Der öffentlich mündlichen Verhandlung haben die mitwirkenden Behörden, die Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind,
beizuwohnen.
Form der öffentlich mündlichen Verhandlung:
Das Verfahren kann in Abschnitte gegliedert werden (§43 Abs 2 AVG).
Die Behörde spricht auf Antrag des Projektwerbers über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens, und auf dessen Grundlage hin werden Detailverfahren über Detailgenehmigungen abgesprochen.
Die Behörde kann nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung das Gesamtvorhaben in Abschnnitten genehmigen, sofern dies der räumlichen Ausdehnung zweckmäßig erscheint (§ 18a UVP-G).
Gem § 19 Abs 1 UVP-G haben folgende Personen Parteistellung:
" 1. Nachbarn/ Nachbarinnen: Als solche gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltsenat gem Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gem Abs. 3;
5. Gemeinden gem Abs. 3 und
6. Bürgerinitiativen gem Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2)."
Alle jene die Parteistellung haben sind berechtigt die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder dem Schutz öffentlicher Interessen dienen,
als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen,
Rechtmittel zu ergreifen und
Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben.
Bürgerinitiativen sind gem §19 Abs als Partei berechtigt,
"die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."
Herrschen während des Genehmigungsverfahrens große Interessenskonflikte zwischen dem Projektwerber und den Parteien, so kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zwecks Durchführung eines Mediationsverfahren unterbrechen (§ 16 Abs 2 UVP-G).
Im Rahmen des UVP-G gilt die Präklusionsfolge des § 42 AVG, d.h. ein Parteiverlust tritt bei Durchführung einer qualifiziert kundgemachten Verhandlung ein bzw bei einem Großverfahren (§44b Abs 1 AVG).
6. Medien und materienübergreifende Kriterien
Neben den in Verwaltungsvorschriften definierten Kriterien zur Genehmigung sind gem § 17 Abs 2 UVP-G folgende statuierten Bewilligungsvorschriften einzuhalten:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden
b. erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c. zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne der § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen."
Die Behörde ist verpflichtet die Ergebnisse der UVP bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung mitheranzuziehen. Jedoch besteht keine Bindung an die Befunde und Schlussfolgerungen der UVGA.
Dem Antrag des Projektwerbers ist gem § 17 Abs 5 UVP-G 2000 abzuweisen, und folglich die Genehmigung zu versagen,
wenn die Gesamtbeurteilung ergibt:
"dass durch das Vorhaben und seinen Auswirkungen, insbesondere auch durch die Wechselwirkungen , Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können."
Gem § 7 Abs 2 UVP-G 2000 hat die Behörde über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu entscheiden.
7. Abnahmeprüfung und Nachkontrolle
Gem § 20 UVP-G ist die Fertigstellung der Behörde anzuzeigen. Die Behörde muss das Vorhaben auf seine konsensgemäße Ausführung prüfen und die Verwaltungvorschriften über Betriebsbewilligungen müssen befolgt sein.
Bei der Abnahmeprüfung sind alle mitwirkenden Behörden beizuziehen.
Eine Nachkontrolle ist zeitlich zu fixieren (§ 21 Abs 1). Im Rahmen der Nachkontrolle, frühestens nach drei Jahren, ist zu kontrollieren, ob der Genehmigungsbescheid eingehalten ist und ob Annahmen und Prognosen zutreffen.
